Satzung

Satzung

§ 01 > Der Verein führt ab 2024/25 den Namen:
OJU e.V. Bundesverband für Jazz+Blues+Co (“OJU=Old Jazz Union Deutschland”)
Nach der Eintragung im Register mit dem abgekürzten Zusatz “e. V.” (eingetragener Verein) – und hat seinen Sitz in Landstuhl. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 02 > Der Verein ist überkonfessionell, überparteilich und selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 03 > Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Verbreitung von Jazz+Blues+Co

§ 04 > Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Ausbildung und Förderung von
Musikern, Bands, Jugendlichen und Senioren. Ebenso die Betreuung von Veranstaltern und Musikfreunden. Die Wahrnehmung der Interessen und Rechte von Mitgliedern. Die Verbreitung von Informationen über Musik, Musiker, Tradition, Veranstaltungen und Workshop´s

§ 05 > Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist deshalb selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 06 > Mitglied kann jede natürliche Person altersunabhängig werden, sowie juristische Personen.
Des Weiteren Gesellschaften gleich welcher Rechtsform, öffentliche Institutionen, Kommunen bzw. deren Unterabteilungen und Vereine. Der Eintritt und Austritt von Mitgliedern hat schriftlich zu erfolgen.
Die Kündigung ist mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 07 > Der Ausschluss aus dem Verein ist bei vereinsschädigendem Verhalten möglich.
Dies ist der auszuschließenden Person schriftlich mitzuteilen. Ein Widerspruchsrecht besteht prinzipiell und muss in schriftlicher Form binnen 4 Wochen erfolgen. Bei Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.

§ 08 > Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
Im Turnus von 2 Jahren findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Eine Dreiviertelmehrheit ist für Satzungsänderungen und Vereinsauflösung erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 09 > Der Vorsitzende beruft unter Nennung der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich die Mitgliederversammlung ein. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das alle Beschlüsse und Abstimmungen und deren Ergebnisse enthalten muss. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Niederschriften sind den Mitgliedern der jeweiligen Organe auf Verlangen zugänglich zu machen.

§ 10 > Die Vereinsführung
Der Vorstand besteht aus:
1.Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Kassierer
4. Schriftführer
5. Mindestens 3 Beisitzer
Der Vorstand (Präsidium) wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 11 > Der Vorsitzende und der 2.Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jedem von ihnen wird einzelne Vertretungsbefugnis erteilt. Hiervon darf der Vizepräsident nur Gebrauch machen, wenn der Präsident verhindert ist.

§ 12 > Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden vom Vorstand in der Geschäftsordnung geregelt und beschlossen.

§ 13 > Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

§ 14 > Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Ausnahmen sind Zuwendungen, wenn satzungsgemäße Aufgaben erfüllt werden (z.B. Tätigkeiten als Dozenten / Musiker / Ausbilder).
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 15 > Die gesamte Organisation des Vereins, wie z.B. die Regelung von Aufgabengebieten usw. wird durch eine Geschäftsordnung festgelegt.

§ 16 > Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Jeunesses Musicales Deutschland, Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. zu, die es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf.

Legende:
Die letzte Satzungsergänzung und Änderung erfolgte in der Jahreshauptversammlung am 19.11.2014, in Frankfurt/Main.
Änderungen der Satzung am 02.11.2010 , am 21.11.2009.
Die Urfassung der eingetragenen Satzung stammt vom 18.09.2002.

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